Leistungsrecht § 21 SGB II

Bürgergeld Mehrbedarfe 2026: Amtliche Tabelle & Zuschläge nach § 21 SGB II

Der reguläre Bürgergeld-Regelsatz (z. B. 563 € für Alleinstehende) deckt den pauschalen Lebensunterhalt ab. Besondere Lebensumstände verursachen jedoch unvermeidbare Zusatzkosten. Das Gesetz sieht in § 21 SGB II sogenannte Mehrbedarfe vor, die zusätzlich zum Regelsatz und den Kosten der Unterkunft (Miete & Heizung) ausgezahlt werden.

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1. Amtliche Übersicht aller Mehrbedarfe nach § 21 SGB II

Art des Mehrbedarfs Gesetzliche Quote Zuschlag (bei 563 € Regelbedarf) Nachweis / Bedingung
Werdende Mütter (§ 21 Abs. 2) 17% des Regelbedarfs + 95,71 € / Monat Ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zur Entbindung (Mutterpass).
Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3) 12% bis 60% (gestaffelt) + 67,56 € bis + 202,68 € Alleinige Pflege & Erziehung von minderjährigen Kindern.
Behinderung (§ 21 Abs. 4) 35% des Regelbedarfs + 197,05 € / Monat Teilhabe am Arbeitsleben nach SGB IX oder Eingliederungshilfe.
Warmwasserbereitung (§ 21 Abs. 7) 2,3% des Regelbedarfs + 12,95 € / Monat Warmwasser über separaten Durchlauferhitzer / Boiler (Strom).
Krankenkost (§ 21 Abs. 5) Individuell nach Krankheit ca. + 50 € bis + 100 € Ärztliches Attest bei Zöliakie, Krebs, Niereninsuffizienz etc.

2. Besonderheiten für Alleinerziehende

Die Staffelung für Alleinerziehende richtet sich nach dem Alter und der Anzahl der Kinder im Haushalt:

  • 36% Mehrbedarf (+ 202,68 €): Wenn die Person mit 1 Kind unter 7 Jahren ODER mit 2 oder 3 Kindern unter 16 Jahren zusammenlebt.
  • 12% je Kind (+ 67,56 € je Kind): Wenn die vorgenannten Voraussetzungen nicht vorliegen, maximal jedoch 60% (+ 337,80 €).