1. Gesetzlicher Anspruch auf Teilzeit (§ 8 TzBfG)
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) haben Arbeitnehmer in Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten einen gesetzlichen Anspruch auf Verringerung ihrer Arbeitszeit, sofern das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht und keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
2. Die Brückenteilzeit (§ 9a TzBfG)
Mit der Brückenteilzeit haben Mitarbeiter in Betrieben mit mehr als 45 Beschäftigten das Recht, für einen im Voraus bestimmten Zeitraum (zwischen 1 und 5 Jahren) in Teilzeit zu gehen und anschließend automatisch wieder zu ihrer ursprünglichen Vollzeitstelle zurückzukehren.
Die Berechnungen dieses Moduls basieren unmittelbar auf den einschlägigen Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland:
Die Netto-Auswirkung beruht auf Durchschnittswerten für Sozialabgaben und Lohnsteuer 2026.