1. Gesetzliche Grundlagen des Krankengeldes (§ 47 SGB V)
Krankengeld sichert den Lebensunterhalt bei längerer Arbeitsunfähigkeit ab der 7. Woche (nach Ende der 6-wöchigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber nach dem EntgFG).
- Die Doppelbegrenzung: Das Brutto-Krankengeld beträgt 70 % des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts, darf jedoch 90 % des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Es gilt der jeweils niedrigere Wert.
- Höchstgrenze: Das Krankengeld ist auf 70 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung gedeckelt (2026: 135,63 € pro Tag).
- Monatsberechnung: Nach § 47 Abs. 1 Satz 6 SGB V wird der volle Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen berechnet.
- Beitragsabzüge: Vom Brutto-Krankengeld behält die Kasse Beiträge zur RV (9,3 %), AV (1,3 %) und PV ein. Die Krankenversicherung selbst ist für die Dauer des Bezugs beitragsfrei!
Die Berechnungen dieses Moduls basieren unmittelbar auf den einschlägigen Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland:
Das Krankengeld unterliegt dem steuerlichen Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Die maximale Bezugsdauer beträgt 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren wegen derselben Krankheit.