§§ 19, 20 MuSchG & § 24i SGB V • Mutterschutz

Mutterschaftsgeld-Rechner 2026: Anspruch & Arbeitgeberzuschuss berechnen

Berechnen Sie die Höhe Ihres Anspruchs auf Mutterschaftsgeld der Krankenkasse und den gesetzlichen Zuschuss Ihres Arbeitgebers während der Schutzfristen.

🍼 Einkommensdaten der Mutter

Berechnungsgrundlage ist das durchschnittliche kalendertägliche Netto der letzten 3 Kalendermonate.

€ / Monat
Nettogehalt vor Beginn der Schutzfrist (ohne Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld).
Gesetzlich Versicherte erhalten bis zu 13 €/Tag von der Kasse; Privatversicherte ein Einmalgeld vom Bund (BAS, max. 210 €).
Verlängert die Schutzfrist nach der Entbindung von regulär 8 Wochen auf 12 Wochen (insgesamt 18 Wochen = 126 Tage).
Schutzfrist: 98 Kalendertage (14 Wochen)
7.840,00 €
Gesamtleistung während der Schutzfrist (Krankenkasse + AG)
Monatliches Einkommen während Mutterschutz 2.400,00 €
Kalendertägliches Nettoentgelt 80,00 € / Tag
Anteil Krankenkasse (täglich max. 13 €) 13,00 € / Tag
Arbeitgeberzuschuss (täglich) 67,00 € / Tag
Gesamtzahlung der Krankenkasse 1.274,00 €
Gesamtzahlung des Arbeitgebers 6.566,00 €

1. Gesetzlicher Schutz und Anspruch nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Das deutsche Mutterschutzgesetz schützt werdende Mütter und sichert ihren Lebensunterhalt während des Beschäftigungsverbots ab. Die reguläre Schutzfrist beginnt:

  • 6 Wochen vor der Entbindung (auf diesen Schutz kann die Mutter auf ausdrücklichen eigenen Wunsch verzichten).
  • 8 Wochen nach der Entbindung (absolutes Beschäftigungsverbot; keine Weiterarbeit erlaubt).
  • 12 Wochen nach der Entbindung bei medizinischen Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung eine Behinderung des Kindes festgestellt wird (§ 3 Abs. 2 MuSchG).

2. Arbeitgeberzuschuss und Umlage U2

Übersteigt das durchschnittliche kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt den Betrag von 13,00 € (monatlich 390,00 €), ist der Arbeitgeber nach § 20 MuSchG verpflichtet, den Differenzbetrag als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen.

Wichtig für Arbeitgeber: Arbeitgeber erhalten den gezahlten Zuschuss sowie die darauf entfallenden Pauschalbeiträge in voller Höhe (100 %) von der zuständigen Krankenkasse über das Umlageverfahren U2 nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) erstattet.

Steuer- und Beitragsfreiheit

Das Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Das Mutterschaftsgeld unterliegt jedoch dem steuerlichen Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG und ist in der Einkommensteuererklärung anzugeben.