1. Gesetzlicher Schutz und Anspruch nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Das deutsche Mutterschutzgesetz schützt werdende Mütter und sichert ihren Lebensunterhalt während des Beschäftigungsverbots ab. Die reguläre Schutzfrist beginnt:
- 6 Wochen vor der Entbindung (auf diesen Schutz kann die Mutter auf ausdrücklichen eigenen Wunsch verzichten).
- 8 Wochen nach der Entbindung (absolutes Beschäftigungsverbot; keine Weiterarbeit erlaubt).
- 12 Wochen nach der Entbindung bei medizinischen Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung eine Behinderung des Kindes festgestellt wird (§ 3 Abs. 2 MuSchG).
2. Arbeitgeberzuschuss und Umlage U2
Übersteigt das durchschnittliche kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt den Betrag von 13,00 € (monatlich 390,00 €), ist der Arbeitgeber nach § 20 MuSchG verpflichtet, den Differenzbetrag als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen.
Wichtig für Arbeitgeber: Arbeitgeber erhalten den gezahlten Zuschuss sowie die darauf entfallenden Pauschalbeiträge in voller Höhe (100 %) von der zuständigen Krankenkasse über das Umlageverfahren U2 nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) erstattet.
Das Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Das Mutterschaftsgeld unterliegt jedoch dem steuerlichen Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG und ist in der Einkommensteuererklärung anzugeben.