1. Gesetzliche Steuerklassen und Freibeträge nach § 16 ErbStG
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz unterscheidet drei Steuerklassen in Abhängigkeit vom Näheverhältnis zum Erblasser bzw. Schenker:
- Steuerklasse I: Ehegatten (500.000 €), Kinder und Stiefkinder (400.000 €), Enkel (200.000 €), Eltern im Erbfall (100.000 €). Steuersätze beginnen bei günstigen 7 % bis 30 %.
- Steuerklasse II: Geschwister, Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern (Nichten, Neffen), Stiefeltern, Schwiegereltern und Schwiegerkinder (Freibetrag einheitlich 20.000 €, Steuersätze 15 % bis 43 %).
- Steuerklasse III: Lebensgefährten, entferntere Verwandte und Freunde (Freibetrag 20.000 €, Steuersätze 30 % bis 50 %).
2. Die 10-Jahres-Frist bei Schenkungen
Die persönlichen Freibeträge nach § 14 ErbStG können alle 10 Jahre vollumfänglich erneut ausgeschöpft werden. Dadurch ermöglicht eine vorausschauende vorweggenommene Erbfolge die steuerfreie Übertragung erheblicher Vermögenswerte.
Die Vererbung eines selbstgenutzten Familienheims an den überlebenden Ehegatten ist unabhängig vom Wert vollständig steuerfrei, sofern der Erbe die Immobilie unverzüglich für mindestens 10 Jahre selbst bewohnt. Für Kinder gilt dies ebenfalls steuerfrei bis zu einer Wohnfläche von 200 m².