§§ 15, 16 & 19 ErbStG • Erbschaft- und Schenkungsteuer

Erbschaftsteuer-Rechner 2026: Freibeträge & Steuersätze nach ErbStG berechnen

Ermitteln Sie die anfallende Erbschaftsteuer für Erbschaften und Schenkungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Freibeträge und Steuerklassen.

🏛️ Erbschafts- & Verwandtschaftsdaten

Wählen Sie den Verwandtschaftsgrad zum Erblasser für die Freibetragsermittlung.

€ Vermögen
Verkehrswert von Immobilien, Barvermögen, Depots abzüglich Erbfallkosten (§ 10 ErbStG).
Steuerklasse I
5.500,00 €
Zu zahlende Erbschaftsteuer an das Finanzamt
Netto-Erbschaft (nach Steuer) 444.500,00 €
Persönlicher Freibetrag (§ 16 ErbStG) 400.000,00 €
Steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 ErbStG) 50.000,00 €
Anzuwendender Steuersatz (§ 19 ErbStG) 11,0 %
Gesamter Erbschaftswert 450.000,00 €

1. Gesetzliche Steuerklassen und Freibeträge nach § 16 ErbStG

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz unterscheidet drei Steuerklassen in Abhängigkeit vom Näheverhältnis zum Erblasser bzw. Schenker:

  • Steuerklasse I: Ehegatten (500.000 €), Kinder und Stiefkinder (400.000 €), Enkel (200.000 €), Eltern im Erbfall (100.000 €). Steuersätze beginnen bei günstigen 7 % bis 30 %.
  • Steuerklasse II: Geschwister, Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern (Nichten, Neffen), Stiefeltern, Schwiegereltern und Schwiegerkinder (Freibetrag einheitlich 20.000 €, Steuersätze 15 % bis 43 %).
  • Steuerklasse III: Lebensgefährten, entferntere Verwandte und Freunde (Freibetrag 20.000 €, Steuersätze 30 % bis 50 %).

2. Die 10-Jahres-Frist bei Schenkungen

Die persönlichen Freibeträge nach § 14 ErbStG können alle 10 Jahre vollumfänglich erneut ausgeschöpft werden. Dadurch ermöglicht eine vorausschauende vorweggenommene Erbfolge die steuerfreie Übertragung erheblicher Vermögenswerte.

Familienheim-Befreiung (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b / 4c ErbStG)

Die Vererbung eines selbstgenutzten Familienheims an den überlebenden Ehegatten ist unabhängig vom Wert vollständig steuerfrei, sofern der Erbe die Immobilie unverzüglich für mindestens 10 Jahre selbst bewohnt. Für Kinder gilt dies ebenfalls steuerfrei bis zu einer Wohnfläche von 200 m².