ArbZG § 3 & § 4 • Arbeitsschutz

Arbeitszeit- & Pausenrechner 2026: Gesetzliche Pausenzeiten nach ArbZG

Erfassen Sie Ihre tägliche Arbeitszeit und überprüfen Sie, ob die gesetzlichen Ruhepausen nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) korrekt eingehalten werden.

⏱️ Arbeitszeiten erfassen

Eingabe von Beginn, Ende und tatsächlicher Pausendauer.

Min.
Gesetzlich: min. 30 Min ab 6 Std., 45 Min ab 9 Std.
Std.
z. B. 8,0 Stunden bei 40-Stunden-Woche
Tatsächliche Netto-Arbeitszeit
8,50 Std.
Effektive Arbeitszeit nach Pausenabzug
Berücksichtigte Pause 30 Min.
Saldo zur Sollzeit +0,50 Std.

1. Gesetzliche Pausenregelungen nach § 4 ArbZG

Das deutsche Arbeitszeitgesetz (ArbZG) schreibt zwingende Mindestruhepausen vor, die im Voraus feststehen müssen:

  • Bis 6 Stunden Arbeit: Keine gesetzliche Pause vorgeschrieben.
  • Mehr als 6 bis zu 9 Stunden Arbeit: Mindestens 30 Minuten Ruhepause.
  • Mehr als 9 Stunden Arbeit: Mindestens 45 Minuten Ruhepause.
  • Aufteilung: Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Kürzere Unterbrechungen (z. B. 5 Minuten) gelten rechtlich nicht als Ruhepause.
  • Nicht am Ende: Pausen dürfen weder zu Beginn noch unmittelbar am Ende der Arbeitszeit genommen werden; sie dienen der Regeneration während der Schicht.

2. Höchstarbeitszeit und Ruhezeit (§ 3 & § 5 ArbZG)

Die werktägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden grundsätzlich nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen Arbeitnehmer eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden einhalten.

Offizielle Gesetzesgrundlagen & Primärquellen

Die Berechnungen dieses Moduls basieren unmittelbar auf den einschlägigen Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland:

Arbeitszeitgesetz (ArbZG - Höchstarbeitszeit & Pausen) ↗
Haftungsausschluss

Für leitende Angestellte, Chefärzte und den öffentlichen Dienst gelten besondere Ausnahmetatbestände nach § 18 ArbZG.