1. Gesetzliche Grundlagen des Kurzarbeitergeldes (§§ 105, 106 SGB III)
Das Kurzarbeitergeld wird von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt, um bei vorübergehendem erheblichem Arbeitsausfall Entlassungen zu vermeiden.
- Leistungssatz 1 (67 %): Für Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte mindestens ein Kinderfreibetrag (mind. 0,5) eingetragen ist.
- Leistungssatz 2 (60 %): Für kinderlose Arbeitnehmer.
- Berechnungsbasis: Maßgeblich ist die Nettoentgeltdifferenz zwischen dem pauschalierten Soll-Entgelt (Vollzeit) und dem pauschalierten Ist-Entgelt (tatsächlicher Restlohn).
Die Berechnungen dieses Moduls basieren unmittelbar auf den einschlägigen Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland:
Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG). Bezieher von mehr als 410 € KUG im Kalenderjahr sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.