WoGG • Wohngeld-Plus-Reform & Mietenstufen I–VII

Wohngeld-Rechner 2026: Wohngeld-Plus Anspruch nach WoGG berechnen

Ermitteln Sie Ihren geschätzten staatlichen Mietzuschuss nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) inklusive Heizkostenkomponente und Klimazuschlag.

🏠 Haushalts- & Mietdaten

Geben Sie Haushaltsgröße, Miete und Gesamteinkommen ein.

Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Eltern im gemeinsamen Haushalt.
€ / Monat
Nettokaltmiete zzgl. kalte Nebenkosten (ohne Heizung und Warmwasser).
€ / Monat
Bruttoeinkommen aller im Haushalt lebenden Personen vor Steuern und Sozialabgaben.
Wohngeld-Plus Anspruch
214,00 €
Geschätzter monatlicher Wohngeldzuschuss
Anerkannte zuschussfähige Höchstmiete 626,00 €
Darin enthaltener Heizkostenzuschlag (Pauschale) + 105,00 €
Darin enthaltener Klimazuschlag + 19,00 €
Bereinigtes monatliches Nettoeinkommen 1.280,00 €
Gesetzliche Mindesteinkommensprüfung Erfüllt (über Bürgergeld-Schwelle)

1. Wer hat Anspruch auf Wohngeld nach dem WoGG?

Wohngeld ist ein staatlicher Rechtsanspruch für Bürgerinnen und Bürger mit geringem Einkommen zur Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Wohngeld gibt es als:

  • Mietzuschuss: Für Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers.
  • Lastenzuschuss: Für Eigentümer eines selbstgenutzten Eigenheims oder einer Eigentumswohnung.

2. Die Reformkomponenten des Wohngeld-Plus-Gesetzes

Seit der Wohngeld-Plus-Reform fließen zwei wesentliche Entlastungskomponenten dauerhaft in die Wohngeldberechnung ein:

  1. Dauerhafte Heizkostenkomponente: Dämpft die Belastung durch gestiegene Energiekosten (z. B. 105 € bei 1 Person, 136 € bei 2 Personen).
  2. Klimakomponente: Ein pauschaler Zuschlag zur Miete, der energetische Gebäudesanierungen im Mietsektor abfedert.
Ausschluss bei Grundsicherungsgeld (Bürgergeld)

Empfänger von sogenannten Transferleistungen (wie Grundsicherungsgeld / Bürgergeld, Grundsicherung im Alter nach SGB XII oder BAföG), bei denen die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt werden, haben nach § 7 WoGG keinen Anspruch auf Wohngeld. Wohngeld ist jedoch gegenüber Grundsicherungsgeld vorrangig, wenn damit die Hilfebedürftigkeit vermieden wird.