1. Funktionsweise der Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG
Eine Abfindung führt wegen der progressiven Einkommensteuertarife in Deutschland häufig zu einer extrem hohen Steuerbelastung im Jahr des Zuflusses. Um diesen sogenannten Progressionseffekt abzumildern, sieht § 34 Abs. 1 EStG die Tarifermäßigung der Fünftelregelung vor:
- Der Steuersatz wird so berechnet, als würde die Abfindung über fünf Jahre verteilt zufließen (1/5 zum regulären Einkommen addiert).
- Die resultierende zusätzliche Steuerdifferenz wird anschließend mit 5 multipliziert.
- Voraussetzung: Es muss eine sogenannte Zusammenballung von Einkünften vorliegen (die Gesamteinkünfte im Abfindungsjahr müssen die sonst üblichen Einkünfte übersteigen).
2. Wichtige Gesetzesänderung ab Veranlagungszeitraum 2025
Mit dem Wachstumschancengesetz wurde festgelegt, dass Arbeitgeber die Fünftelregelung ab dem Veranlagungsjahr 2025 nicht mehr direkt im monatlichen Lohnsteuerabzugsverfahren anwenden müssen. Arbeitnehmer erhalten den Steuervorteil stattdessen sicher über die Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung beim Finanzamt erstattet.
Echte Abfindungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sozialversicherungsfrei (keine Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung), unterliegen jedoch in voller Höhe der Einkommensteuer.