GewStG §§ 11, 16 & § 35 EStG • Kommunale Unternehmensbesteuerung

Gewerbesteuer-Rechner 2026: Hebesatz & Gewerbeertrag berechnen

Berechnen Sie die exakte Gewerbesteuerzahllast für Ihre Gemeinde sowie die effektive Steuerbelastung nach Verrechnung mit der privaten Einkommensteuer.

🏭 Gewerbeertrag & Hebesatz

Geben Sie Ihren steuerlichen Jahresgewinn und den Hebesatz Ihrer Gemeinde ein.

€ / Jahr
Gewinn aus Gewerbebetrieb nach Hinzurechnungen und Kürzungen (§§ 8, 9 GewStG).
%
Gesetzlicher Mindesthebesatz 200 %. Bundesdurchschnitt ca. 400 % (z. B. Berlin 410 %, München 490 %, Frankfurt 460 %).
Hebesatz: 400 %
7.770,00 €
Zu zahlende Gewerbesteuer an die Kommune
Effektive Belastung nach ESt-Anrechnung (§ 35 EStG) 0,00 €
Einkommensteuer-Ermäßigung (§ 35 EStG, 4,0-fach) 7.770,00 €
Gesetzlicher Freibetrag (§ 11 Abs. 1 GewStG) 24.500,00 €
Kürzungspflichtiger Ertrag (gerundet auf 100 €) 55.500,00 €
Steuermessbetrag (3,5 % Steuermesszahl) 1.942,50 €

1. Gesetzlicher Rechenweg der Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer wird nach § 11 und § 16 GewStG in einem dreistufigen Verfahren ermittelt:

  1. Gewerbeertrag abzüglich Freibetrag: Einzelunternehmer und Personengesellschaften erhalten einen gesetzlichen Freibetrag in Höhe von 24.500 € (§ 11 Abs. 1 GewStG). Der verbleibende Betrag wird auf volle 100 Euro nach unten abgerundet.
  2. Steuermessbetrag ermitteln: Der gerundete Gewerbeertrag wird mit der bundeseinheitlichen Steuermesszahl von 3,5 % multipliziert.
  3. Gewerbesteuer berechnen: Der Steuermessbetrag wird mit dem individuellen Hebesatz der Gemeinde multipliziert.

2. Entlastung bei der Einkommensteuer nach § 35 EStG

Um eine Doppelbesteuerung von Personengesellschaften und Einzelunternehmern zu vermeiden, wird die gezahlte Gewerbesteuer nach § 35 EStG mit dem 4,0-fachen des Steuermessbetrags direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen.

Faustformel: Bis zu einem Hebesatz von 400 % wird die Gewerbesteuer bei ausreichend hoher Einkommensteuer vollständig neutralisiert (effektive Belastung = 0 €). Erst bei darüberliegenden Hebesätzen entsteht eine echte wirtschaftliche Mehrbelastung.

Freiberufler und Landwirte

Echte Freiberufler im Sinne des § 18 EStG (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Architekten, Journalisten) sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterliegen grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer.