✔ BMF-Programmablaufplan • Jahre 2024 – 2026 In Anlehnung an Lohnspiegel & Fachanwalt Disqué

Brutto-Netto-Rechner 2026: Was von Ihrem Lohn noch übrig bleibt

Wissen Sie, was Sie nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen an Nettogehalt noch übrig haben? Nutzen Sie diesen detaillierten Brutto-Netto-Rechner 2026 mit amtlichem BMF-Tarif, Freibetrag, Faktorverfahren und allen gesetzlichen Parametern nach deutschem Steuerrecht.

⚙️ Berechnungsdaten & Parameter

Passen Sie alle steuerlichen und versicherungsrechtlichen Kriterien an.

€ / Monat
Ihr vereinbarter Bruttoarbeitslohn im gewählten Zeitraum.
€
Eingetragen auf der ELStAM-Lohnsteuerkarte (§ 39a EStG).
€
Hinzurechnung bei mehreren Arbeitsverhältnissen.
Klasse I: Ledig, geschieden oder dauernd getrennt lebend.
%
Paritätische Tragung: Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen je die Hälfte (z. B. 1,25 % Zusatzbeitrag).
Eintragung auf der Lohnsteuerkarte.
Pflegereform-Abschlag für Kinder unter 25 Jahren.
Maßgeblich für die Befreiung vom Kinderlosenzuschlag (ab 23 Jahren) und Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG).
In Kooperation mit Steuerfachanwalt Standards (Disqué / Lohnspiegel)
BERECHNETES NETTOGEHALT
2.290,71 €
Monatliche Netto-Auszahlung aufs Bankkonto
Nettogehalt (Jahr) 27.488,52 €
Lohnsteuer 455,04 €
Solidaritätszuschlag 0,00 €
Kirchensteuer 0,00 €
Steuern Gesamt 455,04 €
Krankenversicherung 285,25 €
Rentenversicherung (9,3%) 325,50 €
Arbeitslosenversicherung (1,3%) 45,50 €
Pflegeversicherung 98,00 €
Sozialabgaben Gesamt (AN) 754,25 €
Gesamtabzüge 1.209,29 €
Nettoquote vom Brutto 65,45 %
💼 Gesamte Arbeitgeber-Kosten Details anzeigen ▼

1. Was von Ihrem Lohn noch übrig bleibt: Rechtsgrundlagen

Die Differenz zwischen Brutto- und Nettolohn ist in Deutschland durch ein engmaschiges Geflecht aus Steuergesetzen und Sozialversicherungsnormen geregelt. Unser Rechner bildet die Tarifformel des § 32a EStG sowie die Sozialversicherungswerte der Steuerjahre 2024, 2025 und 2026 nach (in Anlehnung an den BMF-Programmablaufplan).

2. Wichtige Berechnungsparameter im Überblick

  • Freibetrag (§ 39a EStG): Arbeitnehmer mit hohen Werbungskosten, Sonderausgaben oder Unterhaltsleistungen können beim Finanzamt einen Lohnsteuer-Freibetrag beantragen. Dieser mindert das zu versteuernde Einkommen unmittelbar bei der monatlichen Gehaltsabrechnung.
  • Faktorverfahren bei Steuerklasse IV (§ 39f EStG): Verheiratete Paare können statt der klassischen Kombination 3/5 oder der Standardkombination 4/4 das Faktorverfahren wählen. Durch den Faktor (z. B. 0,854) wird die Lohnsteuer exakt aufgeteilt und Steuernachzahlungen werden vermieden.
  • Pflegeversicherungs-Staffel nach PUEG (Kinderstaffel): Seit 2025 beträgt der Beitragssatz zur Pflegeversicherung 3,60 % (Arbeitnehmeranteil mit Kindern 1,80 %). Kinderlose ab 23 Jahren zahlen einen Zuschlag von 0,60 % (AN-Anteil damit 2,40 %, in Sachsen 3,00 %). Eltern zahlen ab dem zweiten bis zum fünften Kind jeweils 0,25 % weniger pro Kind unter 25 Jahren, mindestens jedoch 0,80 % Arbeitnehmeranteil.
  • Private Krankenversicherung (PKV): Arbeitnehmer in der PKV zahlen keine prozentualen GKV-Beiträge. Der Arbeitgeber leistet einen steuerfreien Zuschuss nach § 257 SGB V bis zur Höhe des maximalen gesetzlichen Beitrags.
  • Beitragsbemessungsgrenzen: Einkommen oberhalb dieser Schwellen ist beitragsfrei:
    • Kranken- und Pflegeversicherung: 2024: 5.175 € / 2025: 5.512,50 € / 2026: 5.812,50 € monatlich (69.750 € jährlich).
    • Renten- und Arbeitslosenversicherung: 2024: 7.550 € (West) / 7.450 € (Ost); ab 2025 bundeseinheitlich 8.050 €; 2026: 8.450 € monatlich (101.400 € jährlich).
    • Durchschnittlicher Zusatzbeitrag der Krankenkassen: 2024: 1,7 % / 2025: 2,5 % / 2026: 2,9 %.

💡 Konkretes Rechenbeispiel (3.500 € Brutto, Steuerklasse I, NRW, 2026)

Ein kinderloser Angestellter (36 Jahre) in Nordrhein-Westfalen verdient 3.500,00 € brutto monatlich:

  • Lohnsteuer (Stk I): 405,45 €
  • Solidaritätszuschlag: 0,00 € (Freigrenze von 20.350 € nicht überschritten)
  • Krankenversicherung (8,75 % inkl. 2,9 % Zusatzbeitrag): 306,25 €
  • Rentenversicherung (9,3 %): 325,50 €
  • Arbeitslosenversicherung (1,3 %): 45,50 €
  • Pflegeversicherung (2,4 % AN-Satz inkl. Kinderlosenzuschlag): 84,00 €

→ Gesamtabzüge: 1.166,70 € | Ausgezahltes Nettogehalt: 2.333,30 € (Nettoquote: 66,67 %)

3. Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Offizielle Gesetzesgrundlagen & Primärquellen

Alle Berechnungen basieren unmittelbar auf den amtlichen Programmablaufplänen des Bundesfinanzministeriums und dem deutschen Einkommensteuergesetz:

Bundesministerium der Finanzen (BMF PAP 2024–2026) ↗ • § 32a & § 39b Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Rechtlicher Hinweis & Haftungsausschluss

Dieser Brutto-Netto-Rechner basiert auf den aktuellen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland. Die Berechnungen dienen der verlässlichen Orientierung. Eine rechtsverbindliche Abrechnung erfolgt ausschließlich über die offizielle monatliche Lohn- und Gehaltsabrechnung Ihres Arbeitgebers bzw. Ihren Steuerbescheid.