1. Gesetzliche Regelung der Pendlerpauschale (§ 9 EStG)
Die Entfernungspauschale (umgangssprachlich Pendlerpauschale) nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG entlastet Berufspendler von den Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
Im Jahr 2026 gilt die gesetzlich festgeschriebene Staffelung:
- Erste 20 Kilometer: 0,30 € je vollem Entfernungskilometer.
- Ab dem 21. Kilometer: 0,38 € je vollem Entfernungskilometer (erhöhte Pauschale für Fernpendler).
- Verkehrsmittelunabhängig: Die Pauschale kann unabhängig davon geltend gemacht werden, ob Sie mit dem Auto, dem Fahrrad, zu Fuß oder in Fahrgemeinschaften pendeln.
2. Kombination mit der Homeoffice-Pauschale
Seit 2023 ist die Homeoffice-Pauschale dauerhaft im Einkommensteuergesetz (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG) verankert:
- Pro Tag, an dem ausschließlich von zu Hause gearbeitet wird: 6,00 € Pauschale.
- Maximal absetzbar für 210 Tage im Jahr = 1.260,00 € maximaler Abzug.
- Wichtig: Für denselben Tag kann nicht gleichzeitig die Pendlerpauschale und die Homeoffice-Pauschale abgerechnet werden.
💡 Rechenbeispiel (35 km einfacher Weg, 180 Tage Büro, 40 Tage Homeoffice)
Tagessatz Pendlerpauschale: (20 km × 0,30 €) + (15 km × 0,38 €) = 6,00 € + 5,70 € = 11,70 € / Tag.
Fahrtkosten: 180 Tage × 11,70 € = 2.106,00 €.
Homeoffice: 40 Tage × 6,00 € = 240,00 €.
Gesamte Werbungskosten: 2.106 € + 240 € = 2.346,00 €.
Da 2.346 € den Pauschbetrag von 1.230 € um 1.116 € übersteigen, spart der Arbeitnehmer bei einem Grenzsteuersatz von 32 % rund 357,12 € Einkommensteuer.
3. Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Die Berechnungen dieses Moduls basieren unmittelbar auf den einschlägigen Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland:
Die tatsächliche Steuerersparnis hängt von Ihrem individuellen zu versteuernden Gesamteinkommen ab. Dieser Rechner ersetzt keine steuerliche Beratung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.