1. Gesetzliche Grundlagen: Minijob und Übergangsbereich (Midijob)
Seit Oktober 2022 ist die Minijob-Grenze nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt (gerechnet als Wochenarbeitszeit von rund 10 Stunden).
- Minijob: Bis zur Grenze brutto für netto, wenn der Arbeitnehmer die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt. Der Arbeitgeber zahlt pauschale Abgaben (15 % RV, 13 % KV, 2 % Pauschalsteuer zzgl. Umlagen).
- Midijob (§ 20 SGB IV): Zwischen Minijob-Grenze und 2.000,00 € monatlich greift der Übergangsbereich. Hier zahlen Arbeitnehmer reduzierte, gleitend ansteigende Sozialabgaben, erwerben jedoch volle Rentenansprüche.
2. Konkretes Rechenbeispiel
Bei einem Minijob von 500,00 € im Jahr 2026:
- Mit RV-Befreiung: Nettoauszahlung = 500,00 € (0,00 € Abzüge).
- Ohne RV-Befreiung (Standard): 3,6 % Eigenanteil zur RV (18,00 € Abzug) → Nettoauszahlung = 482,00 €.
- Arbeitgeberkosten: 500,00 € + ca. 150,00 € Pauschalen = 650,00 €.
Die Berechnungen dieses Moduls basieren unmittelbar auf den einschlägigen Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland:
Die Berechnung dient der allgemeinen Orientierung. Bei Mehrfachbeschäftigungen werden die Einkommen sozialversicherungsrechtlich zusammengerechnet (§ 8 Abs. 2 SGB IV).