1. Gesetzliche Pausenregelungen nach § 4 ArbZG
Das deutsche Arbeitszeitgesetz (ArbZG) schreibt zwingende Mindestruhepausen vor, die im Voraus feststehen müssen:
- Bis 6 Stunden Arbeit: Keine gesetzliche Pause vorgeschrieben.
- Mehr als 6 bis zu 9 Stunden Arbeit: Mindestens 30 Minuten Ruhepause.
- Mehr als 9 Stunden Arbeit: Mindestens 45 Minuten Ruhepause.
- Aufteilung: Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Kürzere Unterbrechungen (z. B. 5 Minuten) gelten rechtlich nicht als Ruhepause.
- Nicht am Ende: Pausen dürfen weder zu Beginn noch unmittelbar am Ende der Arbeitszeit genommen werden; sie dienen der Regeneration während der Schicht.
2. Höchstarbeitszeit und Ruhezeit (§ 3 & § 5 ArbZG)
Die werktägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden grundsätzlich nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen Arbeitnehmer eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden einhalten.
Die Berechnungen dieses Moduls basieren unmittelbar auf den einschlägigen Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland:
Für leitende Angestellte, Chefärzte und den öffentlichen Dienst gelten besondere Ausnahmetatbestände nach § 18 ArbZG.