Steuerrecht & Arbeitsrecht

Fünftelregelung bei Abfindung: So mindern Sie die Steuerlast nach § 34 EStG

Wer nach einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag eine Abfindung erhält, erlebt oft einen Schock: Durch die Steuerprogression im deutschen Einkommensteuertarif (§ 32a EStG) frisst das Finanzamt ohne Gegenmaßnahmen bis zu 45% der Entschädigung auf. Die gesetzliche Fünftelregelung nach § 34 EStG mildert diese Spitzenbelastung spürbar ab.

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1. Wie funktioniert die Fünftelregelung mathematisch?

Das Finanzamt fingiert bei der Fünftelregelung, dass die Abfindung nicht auf einmal im aktuellen Kalenderjahr zufließt, sondern über fünf Jahre verteilt ausgezahlt wird.

Die Berechnung erfolgt nach dem amtlichen 4-Schritte-Schema:

  1. Schritt 1: Ermittlung der regulären Einkommensteuer auf das normale zu versteuernde Jahreseinkommen (ohne Abfindung).
  2. Schritt 2: Zur regulären Einkommensbasis wird exakt ein Fünftel (1/5) der Abfindungssumme hinzugerechnet und die Steuer darauf neu berechnet.
  3. Schritt 3: Die Differenz zwischen der Steuer aus Schritt 2 und Schritt 1 ergibt den Steuerbetrag für ein Fünftel der Abfindung.
  4. Schritt 4: Dieser Differenzbetrag wird mit 5 multipliziert. Das Ergebnis ist die finale Steuerlast auf die gesamte Abfindung.

2. Konkretes Rechenbeispiel aus der Praxis

Angenommen, ein lediger Arbeitnehmer (Steuerklasse I, keine Kirchensteuer) hat im Kalenderjahr ein reguläres zu versteuerndes Einkommen von 45.000 € und erhält nach betriebsbedingter Kündigung eine Abfindung von 30.000 €:

Berechnungsschritt Ohne Fünftelregelung Mit Fünftelregelung (§ 34 EStG)
Zu versteuerndes Einkommen 75.000 € (voll angerechnet) 45.000 € + 6.000 € (1/5) = 51.000 €
Steuer auf reguläres Gehalt (45.000 €) ca. 8.650 € ca. 8.650 €
Steuer auf die Abfindung (30.000 €) ca. 12.450 € (41,5% Abzug) ca. 10.350 € (34,5% Abzug)
Nettogewinn / Steuerersparnis 0 € + 2.100 € MEHR NETTO

3. Wichtige Voraussetzung: Die Zusammenballung von Einkünften

Das Finanzamt gewährt die Fünftelregelung nicht automatisch für jede Abfindung. Gesetzliche Grundvoraussetzung nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist die sogenannte Zusammenballung von Einkünften:

  • Die Abfindung muss dem Arbeitnehmer in einem einzigen Kalenderjahr zufließen. Ratenzahlungen über zwei Steuerjahre gefährden die steuerliche Begünstigung.
  • Das Gesamteinkommen des Entlassungsjahres (Arbeitslohn + Abfindung + eventuelles Arbeitslosengeld) muss höher sein als die Einkünfte, die der Arbeitnehmer bei ununterbrochener Weiterbeschäftigung im gesamten Jahr regulär erzielt hätte.

4. Gesetzliche Änderung: Prüfung nur noch über die Steuererklärung

ℹ️ Wichtige Verfahrensänderung im Lohnsteuerabzug:

Der Arbeitgeber wendet die Fünftelregelung beim monatlichen Lohnsteuerabzug in der Regel nicht mehr direkt an. Arbeitnehmer müssen daher zwingend eine Einkommensteuererklärung einreichen, in der die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG geltend gemacht wird. Die zu viel einbehaltene Steuer wird vom Finanzamt erstattet.