1. Gesetzlicher Rechenweg der Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer wird nach § 11 und § 16 GewStG in einem dreistufigen Verfahren ermittelt:
- Gewerbeertrag abzüglich Freibetrag: Einzelunternehmer und Personengesellschaften erhalten einen gesetzlichen Freibetrag in Höhe von 24.500 € (§ 11 Abs. 1 GewStG). Der verbleibende Betrag wird auf volle 100 Euro nach unten abgerundet.
- Steuermessbetrag ermitteln: Der gerundete Gewerbeertrag wird mit der bundeseinheitlichen Steuermesszahl von 3,5 % multipliziert.
- Gewerbesteuer berechnen: Der Steuermessbetrag wird mit dem individuellen Hebesatz der Gemeinde multipliziert.
2. Entlastung bei der Einkommensteuer nach § 35 EStG
Um eine Doppelbesteuerung von Personengesellschaften und Einzelunternehmern zu vermeiden, wird die gezahlte Gewerbesteuer nach § 35 EStG mit dem 4,0-fachen des Steuermessbetrags direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen.
Faustformel: Bis zu einem Hebesatz von 400 % wird die Gewerbesteuer bei ausreichend hoher Einkommensteuer vollständig neutralisiert (effektive Belastung = 0 €). Erst bei darüberliegenden Hebesätzen entsteht eine echte wirtschaftliche Mehrbelastung.
Echte Freiberufler im Sinne des § 18 EStG (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Architekten, Journalisten) sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterliegen grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer.