§ 34 Abs. 1 & § 24 Nr. 1 EStG • Außerordentliche Einkünfte

Abfindungsrechner 2026: Fünftelregelung & Steuern auf Abfindung berechnen

Berechnen Sie die Steuer auf Ihre Abfindung und Ihren finanziellen Vorteil durch die gesetzliche Fünftelregelung zur Abfederung der Steuerprogression.

📑 Angaben zu Einkommen & Abfindung

Ermitteln Sie die steuerliche Entlastung für das laufende Veranlagungsjahr.

€ Brutto
Einmalige Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes (§ 24 Nr. 1 EStG).
€ / Jahr
Ihr sonstiges Brutto-Jahreseinkommen abzüglich Vorsorgeaufwendungen und Werbungskosten.
Fünftelregelung (§ 34 EStG)
20.850,00 €
Auszahlungsbetrag der Abfindung (Netto nach Steuer)
Steuerersparnis durch Fünftelregelung 1.420,00 €
Steuer auf Abfindung (mit Fünftelregelung) 9.150,00 €
Reguläre Steuer ohne Fünftelregelung 10.570,00 €
Effektiver Steuersatz auf die Abfindung 30,5 %
Einkommensteuer auf das reguläre Einkommen 10.840,00 €

1. Funktionsweise der Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG

Eine Abfindung führt wegen der progressiven Einkommensteuertarife in Deutschland häufig zu einer extrem hohen Steuerbelastung im Jahr des Zuflusses. Um diesen sogenannten Progressionseffekt abzumildern, sieht § 34 Abs. 1 EStG die Tarifermäßigung der Fünftelregelung vor:

  • Der Steuersatz wird so berechnet, als würde die Abfindung über fünf Jahre verteilt zufließen (1/5 zum regulären Einkommen addiert).
  • Die resultierende zusätzliche Steuerdifferenz wird anschließend mit 5 multipliziert.
  • Voraussetzung: Es muss eine sogenannte Zusammenballung von Einkünften vorliegen (die Gesamteinkünfte im Abfindungsjahr müssen die sonst üblichen Einkünfte übersteigen).

2. Wichtige Gesetzesänderung ab Veranlagungszeitraum 2025

Mit dem Wachstumschancengesetz wurde festgelegt, dass Arbeitgeber die Fünftelregelung ab dem Veranlagungsjahr 2025 nicht mehr direkt im monatlichen Lohnsteuerabzugsverfahren anwenden müssen. Arbeitnehmer erhalten den Steuervorteil stattdessen sicher über die Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung beim Finanzamt erstattet.

Hinweis zur Sozialversicherungspflicht

Echte Abfindungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sozialversicherungsfrei (keine Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung), unterliegen jedoch in voller Höhe der Einkommensteuer.