1. Regelbedarfsstufen nach dem SGB II (Stand 2026)
Das Bürgergeld sichert das soziokulturelle Existenzminimum für erwerbsfähige Hilfebedürftige. Zum 1. Juli 2026 wurde die Leistung durch das 13. SGB-II-Änderungsgesetz umbenannt: Die Geldleistung heißt jetzt Grundsicherungsgeld und wird unter dem Begriff „Grundsicherung für Arbeitsuchende" fortgeführt. Die Regelbedarfe blieben zum 1. Januar 2026 unverändert und decken pauschal Ausgaben für Ernährung, Kleidung, Körperpflege und Haushaltsenergie (ohne Heizung):
- Regelbedarfsstufe 1: Alleinstehende / Alleinerziehende: 563,00 €
- Regelbedarfsstufe 2: Volljährige Partner in einer Bedarfsgemeinschaft: 506,00 €
- Regelbedarfsstufe 3: Nicht erwerbstätige Erwachsene unter 25 im Elternhaushalt: 451,00 €
- Jugendliche (14 bis 17 Jahre): 471,00 €
- Kinder (6 bis 13 Jahre): 390,00 €
- Kleinkinder (0 bis 5 Jahre): 357,00 €
2. Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) & Karenzzeit
Kosten für Miete und Heizung werden übernommen, sofern sie angemessen sind. Seit dem 1. Juli 2026 wird die Angemessenheit der Wohnkosten vom ersten Tag des Leistungsbezugs an geprüft; im ersten Jahr gilt für die Unterkunftskosten eine Obergrenze in Höhe des Eineinhalbfachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze (Ausnahmen sind möglich, etwa für Bedarfsgemeinschaften mit Kindern). Heizkosten werden nur in angemessener Höhe übernommen.
Die Berechnungen dieses Moduls basieren unmittelbar auf den einschlägigen Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland:
Das Grundsicherungsgeld (bis 30.06.2026: Bürgergeld) wird nur auf Antrag beim zuständigen Jobcenter gewährt. Berücksichtigt werden zudem das Schonvermögen (seit 01.07.2026 altersabhängig, die frühere Karenzzeit für Vermögen entfällt) und individueller Mehrbedarf (z. B. für Schwangere oder Alleinerziehende).