Vom Bürgergeld zur Neuen Grundsicherung: Alle Änderungen & Verschärfungen 2026
Das vormalige Hartz-IV-System, das 2023 unter dem Namen Bürgergeld eingeführt wurde, erfährt mit der großen SGB-II-Gesetzesreform für 2025/2026 eine tiefgreifende Neuausrichtung: Die Leistung heißt nun offiziell Grundsicherungsgeld (eingebettet in die Neue Grundsicherung für Arbeitsuchende). Vom Ende des Bürgergeld-Bonus über schärfere Totalsanktionen (§ 31a Abs. 7 SGB II) bis hin zur sogenannten „Nullrunde“ bei den Regelsätzen (563 € für Alleinstehende) müssen sich Leistungsberechtigte und Jobcenter auf ein striktes Prinzip des Förderns und Forderns einstellen.
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Im Rahmen der großen SGB-II-Reform hat der Gesetzgeber die Geldleistung umbenannt: Aus dem umgangssprachlichen Begriff „Bürgergeld“ wird offiziell wieder das rechtlich präzisere „Grundsicherungsgeld“ (eingebettet in die „Neue Grundsicherung für Arbeitsuchende“). Für bestehende Empfänger läuft die Umstellung automatisch – es muss kein neuer Antrag wegen der Umbenennung gestellt werden. Alle Regelsätze, Freibeträge und Rechner gelten nahtlos weiter.
1. Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick
| Bereich | Bisherige Regelung | Neue Regelung (Reform 2025/2026) |
|---|---|---|
| Name & Begriff | Bürgergeld (eingeführt 2023) | Grundsicherungsgeld / Neue Grundsicherung: Klarstellung, dass es sich um eine bedürftigkeitsabhängige Grundsicherung handelt. |
| Vermittlungsvorrang | Vorrang für Weiterbildungen | Vermittlung in Arbeit: Rasche Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt hat wieder klaren Vorrang. |
| Regelsätze | Kräftige Steigerung (2024: +12% auf 563 € für Singles) | Nullrunde: Keine Erhöhung (563 € bleibt), da die Inflationsrate sank und die gesetzliche Fortschreibungsmethode rechnerisch keine Steigerung hergibt. |
| Arbeitsverweigerung | Stufenweise Kürzung um max. 30% des Regelbedarfs | Totalsanktion (§ 31a Abs. 7 SGB II): Bis zu 100% Entzug des Regelbedarfs für bis zu 2 Monate bei beharrlicher Verweigerung einer zumutbaren Arbeit. |
| Bürgergeld-Bonus | 75 € monatlich anrechnungsfrei für Weiterbildungsmaßnahmen | Komplette Streichung zur Haushaltsentlastung. Das Weiterbildungsgeld (150 €/Monat für Berufsabschlüsse) bleibt erhalten. |
| Zumutbare Pendelzeiten | Bis zu 2,5 Stunden für Vollzeitstellen | Ausweitung auf 3 Stunden tägliche Pendelzeit (Hin- und Rückweg) bei Vollzeitstellen ab 6 Arbeitsstunden (§ 10 SGB II). |
| Karenzzeit Vermögen | 1 Jahr Schonvermögen bis 40.000 € (Hauptperson) | Karenzzeit bleibt grundsätzlich bestehen, aber strengere Nachweispflichten bei unverhältnismäßig hohem Vermögen ab Tag 1. |
2. Warum gibt es eine „Nullrunde“ bei den Regelsätzen?
Die gesetzliche Fortschreibung der Regelbedarfe nach § 20 SGB XII kombiniert die Entwicklung der bundesweiten Nettolöhne mit der Preisentwicklung des regelbedarfsrelevanten Warenkorbs (Lebensmittel, Energie, Kleidung). In den Jahren 2023 und 2024 wurden die Regelsätze aufgrund der damaligen Energiepreiskrise sehr stark im Voraus angehoben (+12%). Da sich die Inflation danach deutlich beruhigte, ergab die offizielle Berechnungsformel einen rechnerischen Stillstand. Ein Absenken der Sätze verbietet das Gesetz (Besitzstandsschutz) – daher bleiben die Auszahlungsbeträge stabil:
- Regelbedarfsstufe 1 (Alleinstehende / Alleinerziehende): 563,00 €
- Regelbedarfsstufe 2 (Volljährige Partner in Bedarfsgemeinschaft): 506,00 € je Person
- Regelbedarfsstufe 3 (Erwachsene im Haushalt anderer): 451,00 €
- Regelbedarfsstufe 4 (Jugendliche 14–17 Jahre): 471,00 €
- Regelbedarfsstufe 5 (Kinder 6–13 Jahre): 390,00 €
- Regelbedarfsstufe 6 (Kinder 0–5 Jahre): 357,00 €
3. Schwarzarbeit-Bekämpfung & Meldepflichten
Als weitere Neuerung arbeiten die Jobcenter enger mit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls zusammen. Bei Verdacht auf nicht angemeldete Erwerbstätigkeit neben dem Grundsicherungsbezug können Leistungen vorläufig eingestellt werden. Zudem droht bei Nichterscheinen zu Meldeterminen ohne wichtigen Grund eine sofortige Kürzung des Regelbedarfs um 10% für einen Monat.
4. Warum die Umbenennung in „Grundsicherungsgeld“?
Der bisherige Begriff „Bürgergeld“ stand seit 2023 politisch und gesellschaftlich in der Kritik, da er oft missverständlich als bedingungsloses Grundeinkommen für jedermann verstanden wurde. Mit dem reformierten Begriff „Grundsicherungsgeld“ (eingebettet in die Neue Grundsicherung für Arbeitsuchende) verdeutlicht der Gesetzgeber die verfassungsrechtliche Kernfunktion des SGB II:
- Gezielte Hilfe bei Bedürftigkeit: Staatliche Unterstützung erhalten nur jene, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken können.
- Gleichgewicht aus Fördern & Fordern: Neben existenzsichernden Leistungen stehen aktive Eigenbemühungen, zumutbare Pendelzeiten und das Wahrnehmen verbindlicher Jobangebote an erster Stelle.
- Nahtloser Übergang: Gesetzlich beruht das Grundsicherungsgeld weiterhin auf dem SGB II, weshalb Bescheide, Bankverbindungen und Zahlungsansprüche ohne bürokratischen Mehraufwand für Bürger fortgeführt werden.