Bürgergeld Mehrbedarfe 2026: Amtliche Tabelle & Zuschläge nach § 21 SGB II
Der reguläre Bürgergeld-Regelsatz (z. B. 563 € für Alleinstehende) deckt den pauschalen Lebensunterhalt ab. Besondere Lebensumstände verursachen jedoch unvermeidbare Zusatzkosten. Das Gesetz sieht in § 21 SGB II sogenannte Mehrbedarfe vor, die zusätzlich zum Regelsatz und den Kosten der Unterkunft (Miete & Heizung) ausgezahlt werden.
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1. Amtliche Übersicht aller Mehrbedarfe nach § 21 SGB II
| Art des Mehrbedarfs | Gesetzliche Quote | Zuschlag (bei 563 € Regelbedarf) | Nachweis / Bedingung |
|---|---|---|---|
| Werdende Mütter (§ 21 Abs. 2) | 17% des Regelbedarfs | + 95,71 € / Monat | Ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zur Entbindung (Mutterpass). |
| Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3) | 12% bis 60% (gestaffelt) | + 67,56 € bis + 202,68 € | Alleinige Pflege & Erziehung von minderjährigen Kindern. |
| Behinderung (§ 21 Abs. 4) | 35% des Regelbedarfs | + 197,05 € / Monat | Teilhabe am Arbeitsleben nach SGB IX oder Eingliederungshilfe. |
| Warmwasserbereitung (§ 21 Abs. 7) | 2,3% des Regelbedarfs | + 12,95 € / Monat | Warmwasser über separaten Durchlauferhitzer / Boiler (Strom). |
| Krankenkost (§ 21 Abs. 5) | Individuell nach Krankheit | ca. + 50 € bis + 100 € | Ärztliches Attest bei Zöliakie, Krebs, Niereninsuffizienz etc. |
2. Besonderheiten für Alleinerziehende
Die Staffelung für Alleinerziehende richtet sich nach dem Alter und der Anzahl der Kinder im Haushalt:
- 36% Mehrbedarf (+ 202,68 €): Wenn die Person mit 1 Kind unter 7 Jahren ODER mit 2 oder 3 Kindern unter 16 Jahren zusammenlebt.
- 12% je Kind (+ 67,56 € je Kind): Wenn die vorgenannten Voraussetzungen nicht vorliegen, maximal jedoch 60% (+ 337,80 €).