Sozialrecht § 12 SGB II

Bürgergeld Schonvermögen 2026: Freibeträge, Karenzzeit & Vermögensprüfung

Wer unverschuldet seinen Arbeitsplatz verliert oder in eine finanzielle Notlage gerät, hat oft Angst, mühsam ersparte Rücklagen oder das eigene Auto sofort für den Lebensunterhalt aufbrauchen zu müssen. Das Bürgergeldgesetz (§ 12 SGB II) schützt das persönliche Schonvermögen durch großzügige Freibeträge und eine einjährige Karenzzeit.

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1. Die Karenzzeit im ersten Jahr (§ 12 Abs. 3 SGB II)

In den ersten 12 Monaten des Bürgergeldbezugs gilt eine sogenannte Karenzzeit für das Vermögen:

  • 40.000 Euro Vermögen für die erste Person (Antragsteller) im Haushalt.
  • 15.000 Euro für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft (Partner, Kinder).
  • Beispiel für eine 4-köpfige Familie: Eine Familie darf im ersten Jahr Rücklagen von bis zu 85.000 Euro (40.000 € + 3x 15.000 €) besitzen, ohne dass das Jobcenter eine Verwertung verlangt.

2. Das dauerhafte Schonvermögen nach Ablauf der Karenzzeit

Nach Ablauf der 12-monatigen Karenzzeit greift der reguläre Vermögensfreibetrag:

15.000 Euro Freibetrag pro Person in der Bedarfsgemeinschaft

Ein Paar mit zwei Kindern darf somit dauerhaft bis zu 60.000 Euro (4 x 15.000 €) an Sparvermögen, Depots oder Barmitteln besitzen. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge einzelner Haushaltsmitglieder können innerhalb der Bedarfsgemeinschaft übertragen werden.

3. Vollständig geschütztes Vermögen: Auto, Haus & Altersvorsorge

Bestimmte Vermögensgegenstände werden vom Jobcenter überhaupt nicht auf den Barvermögensfreibetrag angerechnet:

  • Angemessenes Kraftfahrzeug: Ein Auto oder Motorrad mit einem aktuellen Verkehrswert von bis zu 15.000 Euro je erwerbsfähiger Person im Haushalt gilt automatisch als geschützt (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB II).
  • Selbstgenutzte Immobilie: Eine Eigentumswohnung mit bis zu 130 m² oder ein Eigenheim mit bis zu 140 m² Wohnfläche für bis zu vier Personen gilt als geschütztes Schonvermögen.
  • Geförderte Altersvorsorge: Verträge der Riester-Rente oder Rürup-Rente sowie gesetzlich unkündbare Rentenversicherungen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 SGB II).
  • Haushaltsgegenstände: Übliche Möbel, Haushaltsgeräte und IT-Ausstattung.