Familienrecht & Finanzen 2026

Teilzeit arbeiten während des Elterngeldes: Die 32-Stunden-Regel & Anrechnung

Viele Eltern möchten auch während des Elterngeldbezugs den beruflichen Anschluss nicht ganz verlieren und in reduziertem Umfang weiterarbeiten. Nach § 1 Abs. 6 BEEG ist eine Erwerbstätigkeit von bis zu 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt ausdrücklich erlaubt. Allerdings verlangt das Gesetz eine genaue Gegenrechnung: Das Elterngeld ersetzt den Einkommensverlust nach der Geburt – und wer dazuverdient, verliert einen Teil seines Anspruchs.

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1. Wie funktioniert die Anrechnung des Hinzuverdienstes?

Die Elterngeldstelle vergleicht das durchschnittliche monatliche Elterngeld-Nettoeinkommen vor der Geburt (bis maximal 2.770 € gekappt) mit dem tatsächlichen Nettoeinkommen während des Bezugsmonats:

Ersatzrate (65%–100%) × (Netto vor der Geburt − Netto während des Bezugsmonats)

Wer also weiterhin Vollzeit oder mehr als 32 Stunden arbeitet, verliert für diesen Lebensmonat den Anspruch auf Elterngeld vollständig.

2. Warum ElterngeldPlus bei Teilzeit unschlagbar ist

Beim Basiselterngeld führt fast jeder Euro Zuverdienst zu einer drastischen Kürzung des Auszahlungsbetrags. Beim ElterngeldPlus hingegen ist der Anspruch so konstruiert, dass Teilzeitarbeit belohnt wird:

Vergleichswert Ohne Zuverdienst Mit 1.000 € Teilzeit-Netto (Basiselterngeld) Mit 1.000 € Teilzeit-Netto (ElterngeldPlus)
Netto vor Geburt 2.500 € 2.500 € 2.500 €
Elterngeldanspruch 1.625 € (Basis) bzw. 812,50 € (Plus) 65% von (2.500 − 1.000) = 975,00 € 812,50 € (voller Deckelungsbetrag!)
Gesamteinkommen / Monat 1.625 € 1.000 € + 975 € = 1.975 € 1.000 € + 812,50 € = 1.812,50 €
Gesamtauszahlung über 2 Monate 1.625 € (1 Monat Basis) 975 € (1 Monat Basis) 2 × 812,50 € = 1.625,00 €

3. Vorsicht: Zuverdienst immer nach Lebensmonaten berechnen!

Das Elterngeld orientiert sich nicht am Kalendermonat (z. B. 1. bis 31. März), sondern strikt am Lebensmonat des Kindes. Wurde Ihr Kind beispielsweise am 14. Mai geboren, läuft der erste Lebensmonat vom 14. Mai bis 13. Juni. Sämtliche Gehaltszuflüsse, Boni oder Einmalzahlungen in diesem Zeitfenster werden auf diesen Lebensmonat angerechnet.

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