Erbschaftsteuer-Ratgeber 2026

Familienheim steuerfrei erben: § 13 ErbStG, Freibeträge & 10-Jahres-Frist

Angesichts stark gestiegener Immobilienpreise in Deutschland übersteigt der Verkehrswert eines Einfamilienhauses schnell die persönlichen Steuerfreibeträge. Doch der Gesetzgeber sieht in § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) ein starkes Steuerprivileg vor: Das sogenannte Familienheim kann unter bestimmten Voraussetzungen von Ehegatten und Kindern vollständig steuerfrei geerbt werden – selbst wenn das Objekt Millionen wert ist.

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1. Die Steuerbefreiung für Ehegatten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG)

Erbt der überlebende Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner die gemeinsam bewohnte Immobilie, bleibt dieser Erwerb zu 100% steuerfrei – ohne Wertobergrenze und ohne Wohnflächenbeschränkung! Voraussetzung:

  • Der Erblasser hat die Immobilie bis zum Erbfall selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder war aus zwingenden Gründen (z. B. Pflegeheimunterbringung) daran gehindert.
  • Der überlebende Partner muss die Immobilie unverzüglich beziehen und für mindestens 10 Jahre als eigenen Hauptwohnsitz selbst nutzen.

2. Die Steuerbefreiung für Kinder (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG)

Erben Kinder oder Enkelkinder (wenn die Kinder vorverstorben sind) das Familienheim, gilt ebenfalls die Steuerbefreiung, allerdings mit einer entscheidenden Einschränkung:

  • Wohnflächenbegrenzung auf 200 m²: Nur Wohnflächen bis zu 200 Quadratmetern sind steuerfrei. Ist das Haus beispielsweise 280 m² groß, unterliegen die übersteigenden 80 m² anteilig der regulären Erbschaftsteuer (hier greift jedoch der persönliche Freibetrag von 400.000 € pro Kind).
  • Strikte 10-Jahres-Pflicht: Das Kind muss die Immobilie innerhalb von ca. 6 Monaten nach dem Erbfall selbst als Erstwohnsitz beziehen und 10 Jahre dort ununterbrochen wohnen.

3. Tödliche Steuerfalle: Auszug vor Ablauf der 10 Jahre

⚠️ Rückwirkender Verlust der gesamten Steuerbefreiung:

Zieht der Erbe vor Ablauf der 10 Jahre aus, vermietet oder verkauft er das Haus – selbst im 9. Jahr –, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend vollständig! Das Finanzamt fordert die reguläre Erbschaftsteuer auf den damaligen Verkehrswert nach. Einzige gesetzliche Ausnahme: Der Erbe ist aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung gehindert (z. B. Eintritt schwerer Pflegebedürftigkeit oder Tod).

4. Gesetzliche Freibeträge im Überblick (ErbStG)

Verwandtschaftsgrad Steuerklasse Freibetrag nach § 16 ErbStG
Ehegatte / eingetr. Lebenspartner Steuerklasse I 500.000 € (+ 256.000 € Versorgungsfreibetrag)
Kinder / Stiefkinder Steuerklasse I 400.000 € (pro Kind und Elternteil)
Enkelkinder Steuerklasse I 200.000 €
Geschwister, Nichten, Neffen Steuerklasse II 20.000 €
Nicht Verwandte / Lebensgefährten Steuerklasse III 20.000 €

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