Sozialrecht-Ratgeber 2026

Krankengeld Aussteuerung: Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III

Nach § 48 Abs. 1 SGB V zahlt die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld wegen derselben Krankheit für maximal 78 Wochen (1,5 Jahre) innerhalb einer dreijährigen Rahmenfrist (unter Anrechnung der 6 Wochen Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers). Endet dieser Zeitraum und ist der Versicherte weiterhin arbeitsunfähig, erfolgt die sogenannte Aussteuerung. Viele Betroffene befürchten nun ein finanzielles Loch – doch hier greift die gesetzliche Nahtlosigkeitsregelung.

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1. Was ist die Nahtlosigkeitsregelung (§ 145 SGB III)?

Eigentlich setzt der Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I) voraus, dass man dem Arbeitsmarkt vermittelbar und voll leistungsfähig ist. Wer jedoch ausgesteuert wurde und voraussichtlich länger als 6 Monate minderleistungsfähig ist, erhält über § 145 SGB III dennoch volles Arbeitslosengeld I – als finanzielle Überbrückung, bis die Deutsche Rentenversicherung über einen Reha- oder Erwerbsminderungsrenten-Antrag entschieden hat.

2. Die 4 wichtigsten Schritte bei drohender Aussteuerung

  1. Meldung bei der Arbeitsagentur: Melden Sie sich ca. 2 bis 3 Monate vor Ablauf der 78 Wochen persönlich oder online bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend. Informieren Sie die Behörde ausdrücklich darüber, dass es sich um eine Aussteuerung handelt.
  2. Niemals selbst kündigen! Das bestehende Arbeitsverhältnis ruht lediglich. Eine eigene Kündigung würde eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen.
  3. Gesundheitsfragebogen & Schweigepflichtentbindung: Der Ärztliche Dienst der Arbeitsagentur erstellt ein Gutachten zur Feststellung, ob Ihre Leistungsfähigkeit auf unter 15 Stunden pro Woche abgesunken ist.
  4. Fiktive Verfügbarkeit erklären: Beim Gespräch mit der Arbeitsagentur müssen Sie erklären, dass Sie sich „im Rahmen Ihres Restleistungsvermögens dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen“. Verneinen Sie dies pauschal, droht Leistungsablehnung!

3. Aufforderung zur Reha oder Rente (Dispositionsrecht)

Stellt der Ärztliche Dienst der Agentur für Arbeit fest, dass eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, fordert die Behörde Sie nach § 145 Abs. 2 SGB III mit einer Frist von einem Monat auf, einen Antrag auf medizinische Rehabilitation oder Erwerbsminderungsrente bei der Rentenversicherung zu stellen. Stellen Sie diesen Antrag fristgerecht, läuft das Arbeitslosengeld bis zur Entscheidung weiter.

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