Sozialversicherungs-Ratgeber 2026

Minijob Rentenversicherung: 3,6% zahlen oder befreien lassen?

Wer einen geringfügig entlohnten Minijob ausübt (Grenze: 538 € bzw. dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt), ist grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Arbeitgeber zahlt stets einen Pauschalbeitrag von 15%. Arbeitnehmer können sich jedoch auf schriftlichen Antrag nach § 6 Abs. 1b SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Doch ist dieser Verzicht wirklich ratsam? Für einen geringen Monatsbetrag von maximal rund 19 € winken erhebliche sozialrechtliche Schutzrechte.

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1. Wie viel kostet der RV-Eigenanteil im Monat?

Der reguläre Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 18,6%. Der Arbeitgeber zahlt bei gewerblichen Minijobs pauschal 15,0%. Als Arbeitnehmer stocken Sie lediglich die Differenz von 3,6% auf (bei Privathaushalten zahlt der Arbeitgeber 5%, der Minijobber stockt 13,6% auf).

Monatlicher Verdienst RV-Beitrag (3,6%) Nettogehalt (mit RV) Nettogehalt (befreit)
200,00 € 7,20 € 192,80 € 200,00 €
350,00 € 12,60 € 337,40 € 350,00 €
538,00 € (Höchstgrenze) 19,37 € 518,63 € 538,00 €

2. Die 5 großen Vorteile, wenn Sie 3,6% zahlen

  1. Volle Wartezeitmonate: Jeder Beschäftigungsmonat zählt als vollwertiger Beitragsmonat für die Mindestversicherungszeiten (z. B. 35 Jahre für die Altersrente für langjährig Versicherte oder 45 Jahre für besonders langjährig Versicherte). Lassen Sie sich befreien, zählt 1 Jahr Minijob nur als anteiliger Zeitraum!
  2. Schutz bei Erwerbsminderung: Wer bereits Anwartschaften auf Erwerbsminderungsrente hat, verliert diesen Schutz oft, wenn die Beitragszahlung unterbrochen wird. Durch den 3,6%-Beitrag bleibt der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente lückenlos erhalten.
  3. Anspruch auf Reha-Leistungen & Kuren: Medizinische Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen nur Personen mit aktuellen Pflichtbeitragszeiten zu.
  4. Anspruch auf Riester-Förderung: Nur rentenversicherungspflichtige Beschäftigte sind unmittelbar förderberechtigt für staatliche Riester-Zulagen (175 € Grundzulage + bis zu 300 € je Kind).
  5. Vorzeitiger Renteneintritt: Die erworbenen vollen Monate können entscheidend sein, um früher ohne Abschläge in den Ruhestand zu gehen.

3. Wann ist die Befreiung sinnvoll?

Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann vor allem dann erwogen werden, wenn bereits auf anderem Weg eine lückenlose Pflichtversicherung besteht:

  • Hauptberuflich Angestellte: Wer bereits einen voll sozialversicherungspflichtigen Hauptjob ausübt, erwirbt darüber bereits 12 Beitragsmonate pro Jahr. Der Minijob bringt dann lediglich einen marginalen Rentenzuwachs von wenigen Euro pro Monat.
  • Beamte, berufsständisch Versorgte & Altersvollrentner: Personen, die dem Sondersystem unterliegen oder bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben, profitieren von den Reha- und Wartezeitvorteilen meist nicht mehr direkt.

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