Arbeitsrecht-Ratgeber 2026

Resturlaub bei Kündigung: Auszahlung, Abgeltung & Formel

Wird ein Arbeitsverhältnis beendet, stellt sich regelmäßig die Frage: Was geschieht mit den noch offenen Urlaubstagen? Grundsätzlich muss der Erholungsurlaub in Freizeit gewährt werden. Ist dies wegen der Kündigung nicht mehr möglich, verpflichtet § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) den Arbeitgeber zur finanziellen Urlaubsabgeltung. Erfahren Sie hier, wie viel Geld Ihnen zusteht und welche gravierenden Unterschiede zwischen einem Austritt im ersten oder zweiten Halbjahr bestehen.

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1. Kündigung im 1. Halbjahr vs. Kündigung im 2. Halbjahr

Der Zeitpunkt des Ausscheidens ist von überragender Bedeutung für Ihren Urlaubsanspruch:

Austrittsdatum Rechtliche Regelung Beispiel (bei 30 Tagen Jahresurlaub)
Bis 30. Juni (1. Halbjahr) Zwölftelung (§ 5 Abs. 1c BUrlG): Sie erhalten für jeden vollen Beschäftigungsmonat genau 1/12 des Jahresurlaubs. Austritt zum 30. April: 4/12 von 30 Tagen = 10 Tage Urlaubsanspruch.
Ab 1. Juli (2. Halbjahr) Voller gesetzlicher Mindesturlaub (§ 3 BUrlG): Besteht das Arbeitsverhältnis seit mehr als 6 Monaten (Wartezeit § 4 BUrlG erfüllt), steht Ihnen der volle gesetzliche Jahresurlaub von 20 Tagen (bei 5-Tage-Woche) bzw. 24 Tagen (bei 6-Tage-Woche) zu! Austritt zum 31. Juli: Gesetzlicher Anspruch beträgt volle 20 Tage (nicht nur 7/12 = 17,5 Tage). Bei vertraglichem Mehrurlaub gilt die arbeitsvertragliche Formulierung (pro-rata-temporis-Klausel).

2. Die gesetzliche Urlaubsabgeltungsformel (§ 11 BUrlG)

Die Höhe des finanziellen Ausgleichs berechnet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen (bzw. 3 Monate) vor dem Ausscheiden:

Urlaubsabgeltung = (Gesamtbrutto der letzten 13 Wochen ÷ 65 Arbeitstage) × verbleibende Urlaubstage

Rechenbeispiel (Monatsgehalt 3.900 € brutto bei 5-Tage-Woche, 8 Tage Resturlaub):

  • Gehalt in 13 Wochen: 3 × 3.900 € = 11.700 €
  • Tagesverdienst: 11.700 € ÷ 65 Tage = 180,00 € brutto pro Urlaubstag
  • Urlaubsabgeltung für 8 Resttage: 8 × 180,00 € = 1.440,00 € brutto

3. Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Die Urlaubsabgeltung ist steuer- und sozialversicherungsrechtlich ein sonstiger Bezug (wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld). Sie wird voll der Lohnsteuer und den Beiträgen zu Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterworfen, sofern die Beitragsbemessungsgrenzen noch nicht erreicht sind.

4. Freistellung: Widerruflich oder unwiderruflich?

Stellt der Arbeitgeber Sie nach der Kündigung von der Arbeit frei, muss er im Freistellungsschreiben ausdrücklich betonen, dass die Freistellung unwiderruflich unter Anrechnung auf bestehende Urlaubsansprüche erfolgt. Bei einer rein widerruflichen Freistellung behält sich der Chef vor, Sie jederzeit wieder zur Arbeit zu rufen – mit der Folge, dass der Urlaub nicht wirksam eingebracht wurde und am Ende doch in voller Höhe bar ausgezahlt werden muss!

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