Lohnsteuer-Ratgeber 2026

Steuerklassen 1 bis 6 im Vergleich: Welche Klasse spart am meisten Netto?

In Deutschland entscheidet die zugewiesene Lohnsteuerklasse maßgeblich darüber, wie viel Geld am Monatsende vom Bruttogehalt auf dem Girokonto landet. Die Steuerklasse legt fest, welche steuerlichen Freibeträge – wie der Grundfreibetrag, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der Sonderausgaben-Pauschbetrag – bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden.

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1. Die 6 deutschen Steuerklassen im Detail

Klasse Zielgruppe Berücksichtigte Freibeträge Besonderheiten
Klasse I Ledige, Geschiedene, dauernd getrennt Lebende Grundfreibetrag (12.096 €), Werbungskosten (1.230 €), Sonderausgaben Standardklasse für Alleinstehende ohne Kinder.
Klasse II Alleinerziehende mit mind. 1 Kind im Haushalt Wie Klasse I + Entlastungsbetrag (4.260 €) Spürbar mehr Netto durch § 24b EStG. Keine weitere volljährige Person im Haushalt erlaubt.
Klasse III Verheiratete / Lebenspartner (Allein- oder Besserverdiener) Doppelter Grundfreibetrag (24.192 €) Sehr geringe Abzüge; Partner muss zwingend in Klasse V sein.
Klasse IV Verheiratete mit ähnlichem Einkommen Einfacher Grundfreibetrag je Partner (wie Klasse I) Automatische Einstufung nach Heirat. Optional mit Faktorverfahren (§ 39f EStG).
Klasse V Gegenstück zu Klasse III (Geringverdiener-Partner) Kein Grundfreibetrag (wurde an Partner in Klasse III übertragen) Sehr hohe monatliche Abzüge. Häufig Steuernachzahlung bei gemeinsamer Veranlagung.
Klasse VI Zweiter oder weiterer Arbeitsplatz (Nebenjob) Keinerlei Freibeträge Höchste Abzüge ab dem ersten Euro; gilt nicht für 538-Euro-Minijobs.

2. Die Steuerklassen-Kombinationen für Verheiratete: III/V vs. IV/IV

Nach der Eheschließung ordnet das Finanzamt beide Partner automatisch der Steuerklasse IV/IV zu. Verdienen beide Partner annähernd gleich viel (z. B. 3.500 € zu 3.200 € Brutto), ist diese Kombination optimal: Es kommt in der Regel weder zu hohen Nachzahlungen noch zu zinslosen Darlehen an das Finanzamt.

Verdient ein Partner jedoch mindestens 60% des gemeinsamen Familieneinkommens und der andere 40% oder weniger, maximiert die Kombination III / V das monatlich verfügbare Nettoeinkommen des Haushalts. Der Besserverdiener zahlt in Steuerklasse III kaum Lohnsteuer, während der Partner in Steuerklasse V überproportional hohe Abzüge verzeichnet.

⚠️ Wichtige Steuer-Wahrheit:

Die Steuerklasse bestimmt nur die monatliche Vorauszahlung, nicht die endgültige Jahressteuerschuld! Wer Steuerklasse III/V wählt, ist gesetzlich zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Eventuell zu wenig einbehaltene Steuern müssen im Steuerbescheid nachgezahlt werden.

3. Das moderne Faktorverfahren in Steuerklasse IV (§ 39f EStG)

Um den psychologischen Nachteil der Steuerklasse V (sehr niedriges Netto beim Zweitverdiener) und überraschende Steuernachzahlungen zu vermeiden, bietet das Finanzamt das Faktorverfahren (IV mit Faktor) an.

Hierbei berechnet das Finanzamt anhand der voraussichtlichen Jahresarbeitslöhne die gemeinsame Einkommensteuerschuld nach dem Splittingtarif und teilt diese exakt im Verhältnis des tatsächlichen Verdienstes auf beide Partner auf. Der Faktor (ein Wert kleiner als 1, z. B. 0,845) sorgt für einen centgenauen monatlichen Lohnsteuerabzug ohne Nachzahlungsrisiko.

4. Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Steuerklassenwechsel

Wie oft im Jahr kann man die Steuerklasse wechseln?

Seit 2020 können Ehepaare und eingetragene Lebenspartner die Steuerklasse beliebig oft im Kalenderjahr wechseln. Der Antrag erfolgt digital über das ELSTER-Portal oder per amtlichem Formular beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt.

Wie hilft ein Steuerklassenwechsel beim Elterngeld?

Das Elterngeld bemisst sich nach dem durchschnittlichen Netto der letzten 12 Monate vor der Geburt. Wechselt die schwangere Person rechtzeitig (mindestens 7 Monate vor Beginn des Mutterschutzes) in Steuerklasse III, steigt das Nettogehalt drastisch – und damit auch das spätere Elterngeld um bis zu mehrere hundert Euro monatlich.

Wird die Steuerklasse III/V abgeschafft?

Die Bundesregierung plant die schrittweise Überführung der Kombination III/V in das faire Faktorverfahren (IV/IV mit Faktor), um partnerschaftliche Erwerbsmodelle zu fördern. Der Grundsatz des Ehegattensplittings in der Jahressteuererklärung bleibt davon unberührt.