Sozialförderung 2026

Wohngeld-Plus 2026: Anspruch, Einkommensgrenzen & Mietstufen nach WoGG

Das Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten für Haushalte mit geringem oder mittlerem Erwerbseinkommen oder Rente. Mit der großen Wohngeld-Plus-Reform nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) haben sich die Zahlbeträge mehr als verdoppelt und der Kreis der Anspruchsberechtigten wurde massiv ausgeweitet. Wohngeld ist kein Almosen, sondern ein einklagbarer Rechtsanspruch für Mieter (Mietzuschuss) sowie selbstnutzende Eigentümer (Lastenzuschuss).

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1. Die 3 Kernfaktoren für den Wohngeldanspruch

Wie viel Wohngeld Ihnen zusteht, hängt nach der gesetzlichen Formel (§ 19 WoGG) von exakt drei Parametern ab:

  • Haushaltsgröße: Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen (zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder).
  • Gesamteinkommen des Haushalts: Bruttoeinkommen abzüglich pauschaler Abzüge (bis zu 30% für Steuern, Renten- und Krankenversicherung) sowie gesetzlicher Freibeträge (z. B. für Alleinerziehende, Schwerbehinderte oder Unterhaltszahlungen).
  • Zuschussfähige Miete: Die tatsächliche Bruttokaltmiete zuzüglich der gesetzlichen Heizkostenkomponente (ca. 2,30 €/m²) und der Klimakomponente (ca. 0,40 €/m²), gedeckelt durch die Mietstufe der Gemeinde.

2. Die 7 Mietstufen nach dem Wohngeldgesetz

Jede Stadt und Gemeinde in Deutschland ist einer Mietstufe von I bis VII zugeordnet, die das örtliche Mietpreisniveau widerspiegelt:

Mietstufe Mietpreisniveau Beispiel-Städte & Regionen Höchstbetrag 2 Personen
Stufe I & II Sehr günstig Ländliche Gebiete in Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen ca. 490 € – 550 €
Stufe III & IV Bundesdurchschnitt Bremen, Dortmund, Leipzig, Essen, Kiel ca. 610 € – 680 €
Stufe V & VI Teure Ballungsräume Berlin, Köln, Düsseldorf, Hamburg, Frankfurt am Main ca. 760 € – 850 €
Stufe VII Höchstes Mietniveau München, Stuttgart, Freiburg, Starnberg über 930 €

3. Wichtige Abgrenzung: Wohngeld vs. Bürgergeld

Ausschluss von Doppelleistungen nach § 7 WoGG:

Wer bereits Bürgergeld (SGB II) oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) bezieht, ist vom Wohngeldbezug ausgeschlossen, da die Unterkunftskosten (Kdu) bereits vollständig vom Jobcenter oder Sozialamt übernommen werden. Wohngeld ist jedoch vorrangig: Wenn das eigene Einkommen zusammen mit dem Wohngeld (und ggf. dem Kinderzuschlag) ausreicht, um die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu überwinden, müssen Bürgergeld-Bezieher auf Wohngeld umsteigen!

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