Wohngeld-Plus 2026: Anspruch, Einkommensgrenzen & Mietstufen nach WoGG
Das Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten für Haushalte mit geringem oder mittlerem Erwerbseinkommen oder Rente. Mit der großen Wohngeld-Plus-Reform nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) haben sich die Zahlbeträge mehr als verdoppelt und der Kreis der Anspruchsberechtigten wurde massiv ausgeweitet. Wohngeld ist kein Almosen, sondern ein einklagbarer Rechtsanspruch für Mieter (Mietzuschuss) sowie selbstnutzende Eigentümer (Lastenzuschuss).
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1. Die 3 Kernfaktoren für den Wohngeldanspruch
Wie viel Wohngeld Ihnen zusteht, hängt nach der gesetzlichen Formel (§ 19 WoGG) von exakt drei Parametern ab:
- Haushaltsgröße: Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen (zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder).
- Gesamteinkommen des Haushalts: Bruttoeinkommen abzüglich pauschaler Abzüge (bis zu 30% für Steuern, Renten- und Krankenversicherung) sowie gesetzlicher Freibeträge (z. B. für Alleinerziehende, Schwerbehinderte oder Unterhaltszahlungen).
- Zuschussfähige Miete: Die tatsächliche Bruttokaltmiete zuzüglich der gesetzlichen Heizkostenkomponente (ca. 2,30 €/m²) und der Klimakomponente (ca. 0,40 €/m²), gedeckelt durch die Mietstufe der Gemeinde.
2. Die 7 Mietstufen nach dem Wohngeldgesetz
Jede Stadt und Gemeinde in Deutschland ist einer Mietstufe von I bis VII zugeordnet, die das örtliche Mietpreisniveau widerspiegelt:
| Mietstufe | Mietpreisniveau | Beispiel-Städte & Regionen | Höchstbetrag 2 Personen |
|---|---|---|---|
| Stufe I & II | Sehr günstig | Ländliche Gebiete in Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen | ca. 490 € – 550 € |
| Stufe III & IV | Bundesdurchschnitt | Bremen, Dortmund, Leipzig, Essen, Kiel | ca. 610 € – 680 € |
| Stufe V & VI | Teure Ballungsräume | Berlin, Köln, Düsseldorf, Hamburg, Frankfurt am Main | ca. 760 € – 850 € |
| Stufe VII | Höchstes Mietniveau | München, Stuttgart, Freiburg, Starnberg | über 930 € |
3. Wichtige Abgrenzung: Wohngeld vs. Bürgergeld
Ausschluss von Doppelleistungen nach § 7 WoGG:
Wer bereits Bürgergeld (SGB II) oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) bezieht, ist vom Wohngeldbezug ausgeschlossen, da die Unterkunftskosten (Kdu) bereits vollständig vom Jobcenter oder Sozialamt übernommen werden. Wohngeld ist jedoch vorrangig: Wenn das eigene Einkommen zusammen mit dem Wohngeld (und ggf. dem Kinderzuschlag) ausreicht, um die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu überwinden, müssen Bürgergeld-Bezieher auf Wohngeld umsteigen!