Urlaubsanspruch bei Teilzeit berechnen: Gesetzliche Formel & Beispiele
Teilzeitbeschäftigte haben nach § 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) den gleichen Anspruch auf Erholungsurlaub wie Vollzeitbeschäftigte – eine Diskriminierung wegen der reduzierten Wochenarbeitszeit ist gesetzlich verboten. Für die Berechnung der zustehenden Urlaubstage ist jedoch nicht die vertragliche Stundenzahl entscheidend, sondern ausschließlich die Anzahl der Arbeitstage pro Woche.
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1. Die amtliche Berechnungsformel nach dem Bundesurlaubsgesetz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) gilt für die Umrechnung folgende Standardformel:
Wichtig: Arbeiten Sie an 5 Tagen pro Woche jeweils nur 4 Stunden (20-Stunden-Woche), haben Sie exakt denselben Urlaubsanspruch (z. B. 30 Tage) wie eine Vollzeitkraft mit 40 Stunden! Die Reduktion greift nur, wenn die Arbeit auf weniger als 5 Tage pro Woche verteilt ist.
2. Praxisbeispiele im Vergleich (bei 30 Tagen betrieblichem Vollzeiturlaub)
| Arbeitsmodell | Arbeitstage / Woche | Berechnung | Urlaubsanspruch | Freie Wochen |
|---|---|---|---|---|
| Vollzeit (Referenz) | 5 Tage | 30 ÷ 5 × 5 | 30 Tage | 6 Wochen frei |
| Teilzeit 4-Tage-Woche | 4 Tage | 30 ÷ 5 × 4 | 24 Tage | 6 Wochen frei |
| Teilzeit 3-Tage-Woche | 3 Tage | 30 ÷ 5 × 3 | 18 Tage | 6 Wochen frei |
| Teilzeit 2-Tage-Woche | 2 Tage | 30 ÷ 5 × 2 | 12 Tage | 6 Wochen frei |
3. Rundungsregeln nach § 5 Abs. 2 BUrlG
Ergibt die rechnerische Umrechnung Bruchteile von Urlaubstagen, gilt nach § 5 Abs. 2 BUrlG:
- Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag (0,5 Tage) ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
- Bruchteile unter 0,5 Tagen (z. B. 0,33 oder 0,4 Tage) müssen nicht aufgerundet werden. Sie verfallen jedoch nicht, sondern bleiben als halbe Tage oder Stunden im Urlaubskonto bestehen, sofern kein Tarifvertrag eine großzügigere Rundung vorsieht.
4. Was passiert bei unterjährigem Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit?
Nach gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des BAG darf Urlaub, den ein Arbeitnehmer in der Vollzeitphase erworben hat, bei einem Wechsel in Teilzeit nicht nachträglich gekürzt werden. Wer also im ersten Halbjahr in Vollzeit (5 Tage) 15 Tage Urlaub angespart hat und ab Juli in eine 3-Tage-Woche wechselt, behält diese 15 vollen Urlaubstage ungeschmälert.